OLG Koblenz - Beschluß vom 09.09.1996
14 W 528/96
Normen:
ZPO §§ 254, 91 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 16
JurBüro 1997, 430
ZEV 1997, 305
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 173/90

Kosten der Auskunft, die Gläubiger im Einvernehmen mit dem Schuldner einholt, sind erstattungsfähig

OLG Koblenz, Beschluß vom 09.09.1996 - Aktenzeichen 14 W 528/96

DRsp Nr. 1997/5402

Kosten der Auskunft, die Gläubiger im Einvernehmen mit dem Schuldner einholt, sind erstattungsfähig

»Ist eine Partei im Wege der Stufenklage zur Auskunft über Zuwendungen ihres Rechtsvorgängers (Erblassers) in den letzten 10 Jahren verurteilt und erklärt sie nunmehr ihr Einverständnis zur Einholung von Bankauskünften durch den Gegner hinsichtlich der Kontenentwicklungen, so sind die Auslagen des Gegners für die Gebühren der Banken für die Auskünfte notwendige und erstattungsfähige Prozeßkosten.«

Normenkette:

ZPO §§ 254, 91 ;

Gründe:

Beide sofortigen Beschwerden sind zulässig. Das Rechtsmittel der Kläger hat zu einem geringen Teil (284,40 DM) Erfolg, im übrigen sind beide Rechtsmittel zurückzuweisen.

Das Landgericht hat im wesentlichen richtig entschieden. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Sofortige Beschwerde der Beklagten: