OLG München - Beschluss vom 30.04.2012
31 Wx 68/12
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1895
MDR 2012, 855
ZEV 2012, 661
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI 194/10

Kosten eines Sachverständigengutachtens im Verfahren der Erteilung eines Erbscheins

OLG München, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 68/12

DRsp Nr. 2012/9107

Kosten eines Sachverständigengutachtens im Verfahren der Erteilung eines Erbscheins

I. Ist nach § 81 Abs 1 Satz 1 FamFG über die Tragung von Kosten zu entscheiden, ist nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis auszugehen, wonach etwa Gutachtenskosten regelmäßig vom Antragsteller zu tragen wären. In einem solchen Fall hängt die Entscheidung vom Ergebnis einer freien Billigkeitsabwägung ab. II. Bestätigt ein Gutachten die Behauptung eines Beteiligten nicht, das vom Erblasser selbst hinterlegte Testament sei von verschiedenen Personen geschrieben, entspricht es der Billigkeit, diesem Beteiligten die Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 23. Januar 2012 aufgehoben, soweit der Beteiligten zu 1 darin die auch die Kosten für das im Erbscheinsverfahren erholte Gutachten der Sachverständigen vom 3. November 2010 auferlegt wurden. Diese Kosten trägt die Beteiligte zu 2.

II. Für das Beschwerdeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die verwitwete Erblasserin ist am 16.3.2010 im Alter von 94 Jahren kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 2 ist die Nichte der Erblasserin.