OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2009
15 Wx 258/08
Normen:
KostO § 30 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 183
JurBüro 2009, 493
OLGReport-Hamm 2009, 642
ZEV 2009, 573
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 31/07

Kostenrechtliche Behandlung der Zustellung eines Testamentswiderrufs

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 258/08

DRsp Nr. 2009/14776

Kostenrechtliche Behandlung der Zustellung eines Testamentswiderrufs

1. Der Geschäftswert für die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, die dem Notar für die auftragsgemäße Bewirkung der Zustellung des Widerrufs der in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament getroffenen Verfügung erwächst, ist nicht nach § 46 Abs. 4 KostO, sondern nach § 30 Abs. 1 KostO zu berechnen. 2. Die Bestimmung mit 20 % des Wertes für die Beurkundung des Testamentswiderrufs ist regelmäßig ermessensfehlerfrei.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 140,94 € festgesetzt.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) hatte am 21.7.1994 mit seiner damaligen Ehefrau Y ein gemeinschaftliches Testament errichtet (UR-Nr. ###/#### Notar G1 in G).

Am 13.04.2005 ließ der Beteiligte zu 2) bei dem Beteiligten zu 1) den Widerruf der in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen beurkunden und beauftragte den Beteiligten zu 1), die förmliche Zustellung des Widerrufs an die Frau Y zu bewirken und zu überwachen (UR-Nr. ###/####). Sein Reinvermögen bezifferte der Beteiligte zu 2) mit 200.000,00 €. Der Beteiligte zu 1) bewirkte die Zustellung des Widerrufs.

Mit Datum vom 28.04.2005 erstellte der Beteiligte zu 1) eine Kostenberechnung mit folgendem Inhalt: