ArbG Elmshorn, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 584 a/11
Kündigung der im Betrieb beschäftigten Ehefrau des verstorbenen Praxisinhabers durch Nachfolger; treuwidrige Berufung auf Unwirksamkeit der Kündigung bei vertraglicher Pflicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Übergabestichtag
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 367/11
DRsp Nr. 2012/15548
Kündigung der im Betrieb beschäftigten Ehefrau des verstorbenen Praxisinhabers durch Nachfolger; treuwidrige Berufung auf Unwirksamkeit der Kündigung bei vertraglicher Pflicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Übergabestichtag
1. Erbt die in einem Betrieb angestellte Arbeitnehmerin den Betrieb, ist aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nicht von einem schlichten Wegfall des Arbeitsverhältnisses durch Erbfall (§ 1922BGB) auszugehen; vielmehr bedarf es dazu einer förmlichen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten.2. Hat die Arbeitnehmerin als Ehefrau des die Praxis betreibenden Arztes an den Verhandlungen über einen Übernahmevertrag mitgewirkt und ist der Ehemann der Arbeitnehmerin dabei die Verpflichtung eingegangen, dafür Sorge zu tragen, dass das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau zum Übergabestichtag beendet ist, kann die Arbeitnehmerin als Ehefrau und Erbin, die außer der Verpflichtung zur Beendigung des eigenen Arbeitsverhältnisses alle Pflichten aus dem Praxisübernahmevertrag erfüllt und auch Gegenwerte erhalten hat, nicht die Unwirksamkeit der ihr von den Übernehmern erklärten Kündigung geltend machen; denn sie verhält sich eklatant widersprüchlich und damit treuwidrig, soweit sie sich gegen die Unwirksamkeit der Kündigung durch die Praxisübernehmer wendet.
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