BayObLG - Beschluß vom 28.06.2000
3Z BR 145/00
Normen:
KostO § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 210
ZEV 2001, 124
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3571/99

Landwirtschaftsprivileg bei mehrstufiger Übertragung

BayObLG, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 145/00

DRsp Nr. 2000/6557

Landwirtschaftsprivileg bei mehrstufiger Übertragung

»Das Landwirtschaftsprivileg kann auch dann eingreifen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb als Wirtschaftseinheit übertragen wird, die zu der Hofstelle gehörenden Wohnräume aber in einem zu einem anderen Betrieb (Gastwirtschaft) gehörenden Gebäude liegen, das vorab übertragen wurde, sofern die Beteiligten von vorne herein die Absicht hatten, beide Betriebe, wenn auch zeitlich versetzt, auf denselben Erwerber zu übertragen und die Landwirtschaft durch ihn fortführen zu lassen.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 14.12.1992 hatte der Vater der Beteiligten dieser das Grundstück Flst. 75 (Wohnhaus mit Gastwirtschaft, Hofraum, Parkplatz) zu 1692 m² übergeben. Die Grundstücke Flst. 75/1, 2 und 3, auf denen sich die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, wie Stallungen, Scheune, Schuppen etc. befinden, grenzen unmittelbar hieran an. Mit notariellem Vertrag vom 28.7.1998 übergab der Vater auch diese Grundstücke zusammen mit weiterem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz an die Beteiligte. Für die Beurkundung der Übergabe vom 28.7.1998 hat der Notar der Beteiligten mit Kostenrechnung vom 30.12.1998 einen Betrag von 6668,26 DM in Rechnung gestellt, wobei er der Berechnung den Verkehrswert der Grundstücke zugrunde legte.