OLG Köln - Urteil vom 22.07.2003
23 U 9/02
Normen:
HöfeO §§ 2 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 310
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Lw 29/01

Landwirtschaftsrecht

OLG Köln, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 23 U 9/02

DRsp Nr. 2003/15962

Landwirtschaftsrecht

1. Der in einem landwirtschaftlichen Pachtvertrag zwischen dem Hofeigenümer und dem späteren Hoferben getroffenen Vereinbarung "An landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind jährlich zu liefern: Verpflegung von Eltern" lässt sich keine Pflicht zur Pflege im Sinne eines Altenteilsrechts entnehmen. 2. Das aus der Verpachtung von Hofeigentum entstehende obligatorische Recht auf den Pachtzins ist kein Bestandteil des Hofes im Sinne von § 2 HöfeO. Zubehör in Gestalt von Betriebsmittel gem. § 3 HöfeO ist es nur dann, wenn der Pachtzins für die Fortführung des Betriebes benötigt wird. Ist das nicht der Fall, so steht der Pachtzins aus einem vom Erblasser geschlossenen Pachtvertrag nicht dem Hoferben allein, sondern allen Erben als Teil des hoffreien Nachlasses zu (im Anschluss an BGH Urteil vom 31.1.1969 - V ZR 164/65, WM 1969, 566 = MDR 1969, 381 = RdL 1969, 66 = LM Nr. 5 zu § 2 HöfeO).

Normenkette:

HöfeO §§ 2 3 ;

Gründe:

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.