LG Hamburg - Urteil vom 28.04.1994
302 O 140/93
Normen:
BGB § 1934d; EGBGB Art. 25 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 179

LG Hamburg - Urteil vom 28.04.1994 (302 O 140/93) - DRsp Nr. 1995/10420

LG Hamburg, Urteil vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 302 O 140/93

DRsp Nr. 1995/10420

Der vorzeitige Erbausgleich ist überwiegend erbrechtlicher Natur und unterliegt deshalb dem Erbstatut des Art. 25 EGBGB. Dabei ist das hypothetische Erbstatut des Vaters (Erblassers) zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage maßgebend. Ein später vorgenommener Statutenwechsel ist nicht beachtlich.

Normenkette:

BGB § 1934d; EGBGB Art. 25 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) verlangt mit der am 9.1.1991 rechtshängig gewordenen Klage vorzeitigen Erbausgleich gemäß § 1934 d BGB von dem Beklagten (Bekl.). Die Klage war unter der Bedingung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erhoben worden, die durch Beschluß des Gerichts vom 28.10.1993 gewährt wurde.