Die Kläger (Kl.) verlangen im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und dann ihren Pflichtteil an in der ehemaligen DDR belegenem Grundvermögen der 1988 im alten Bundesgebiet verstorbenen Erblasserin. Dieses Grundvermögen war nicht enteignet worden. Es stand unter »Schutz und vorläufiger Verwaltung« staatlicher Organe nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952. Die Kl. nehmen für ihre Klage auf das Urteil des BGH vom 23.6.1993 (ErbPrax 1994, 20) Bezug.
Erbstatut entscheidend Nachlaßspaltung gem. § 25 Abs. 2 RAG Keine Berufung auf BGH
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