LG Karlsruhe - Urteil vom 06.05.1994
2 O 468/93
Normen:
RAG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DtZ 1994, 318
ErbPrax 1995, 151

LG Karlsruhe - Urteil vom 06.05.1994 (2 O 468/93) - DRsp Nr. 1995/10415

LG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.1994 - Aktenzeichen 2 O 468/93

DRsp Nr. 1995/10415

1. Einer Nachlaßspaltung nach § 25 Abs. 2 RAG steht nicht entgegen, daß sich ein Grundstück im Zeitpunkt des Erbfalls noch unter staatlicher Verwaltung befand. 2. Auch an einem solchen Grundstück besteht Eigentum, wie es § 25 Abs. 2 RAG erfordert. Erbstatut für den abgespaltenen Nachlaßteil ist das ZGB.

Normenkette:

RAG § 25 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Die Kläger (Kl.) verlangen im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und dann ihren Pflichtteil an in der ehemaligen DDR belegenem Grundvermögen der 1988 im alten Bundesgebiet verstorbenen Erblasserin. Dieses Grundvermögen war nicht enteignet worden. Es stand unter »Schutz und vorläufiger Verwaltung« staatlicher Organe nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952. Die Kl. nehmen für ihre Klage auf das Urteil des BGH vom 23.6.1993 (ErbPrax 1994, 20) Bezug.

Erbstatut entscheidend Nachlaßspaltung gem. § 25 Abs. 2 RAG Keine Berufung auf BGH