LG Koblenz - Beschluß vom 19.09.1994
2 T 551/94
Normen:
GBO § 35 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 329

LG Koblenz - Beschluß vom 19.09.1994 (2 T 551/94) - DRsp Nr. 1996/20033

LG Koblenz, Beschluß vom 19.09.1994 - Aktenzeichen 2 T 551/94

DRsp Nr. 1996/20033

Zum Nachweis der Erbfolge bedarf es in der Regel dann nicht der Vorlage eines Erbscheins, wenn eine Verfügung von Todes wegen eine Verwirkungsklausel für den Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen enthält.

Normenkette:

GBO § 35 ;

Sachverhalt:

Unter Bezugnahme auf den am 20.4.1994 vom Nachlaßgericht eröffneten notariellen Erbvertrag und den am 27.5.1994 beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag beantragten die Beteiligten beim Grundbuchamt die Umschreibung eines Teils des zum Nachlaß gehörenden Grundbesitzes.

Mit Zwischenverfügung vom 1.7.1994 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins verlangt, mit der Begründung, daß der Erbvertrag eine Verwirkungsklausel für den Fall enthält, daß einer der Bedachten nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt.