Autor: Haaser |
Sachverhalt Checkliste Lösung Muster
Im Nachlass wird ein weiteres Testament des Erblassers zugunsten seiner Geliebten aufgefunden. Die zweite Ehefrau und die Geliebte (Erbprätendenten) streiten sich um die Wirksamkeit des Testaments. Ein Erbstreit ist anhängig. Die Dauer des Verfahrens ist nicht absehbar.
Die Mandantin möchte nicht den Ausgang des Erbstreitverfahrens abwarten, sondern schon jetzt ihren Pflichtteil geltend machen. Was kann sie tun?
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Die möglichen Erben sind unbekannt. Es ist nicht absehbar, bis wann mit der Entscheidung über den zwischen den Erbprätendentinnen geführten Erbstreit zu rechnen ist, da sich das Verfahren über mehrere Jahre hinziehen kann.
Zur Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche kann die Mandantin die Einleitung einer - im Aufgabenkreis begrenzten - Prozesspflegschaft nach § 1961 BGB beim Nachlassgericht beantragen. Abweichend von der allgemeinen Nachlasspflegschaft von § 1960 BGB bedarf es hierfür nur der Unbekanntheit des/der Erben sowie des Rechtsschutzinteresses des Pflichtteilgläubigers.
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