BFH - Urteil vom 15.07.2021
II R 26/19
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 1; BewG §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
BB 2021, 2837
BFH/NV 2022, 80
DB 2021, 3074
DStRE 2022, 33
DStZ 2022, 67
GmbHR 2022, 273
ZEV 2021, 785
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3039/17

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung einer aufschiebend auf den Tod des Schenkers bedingten Rentenlast

BFH, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen II R 26/19

DRsp Nr. 2021/17598

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung einer aufschiebend auf den Tod des Schenkers bedingten Rentenlast

1. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. 2. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. 3. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2019 – 3 K 3039/17 Erb aufgehoben.

Die Schenkungsteuer wird unter Abänderung des Schenkungsteuerbescheids des Beklagten vom 16.01.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung einer Rentenlast in Höhe von 385.632 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 1; BewG §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2;

Gründe

I.