OLG Hamm - Urteil vom 05.06.2012
I-19 U 20/11
Normen:
EGBGB Art. 28 Abs. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 3; ZGB Polen Art. 498 § 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 124/99

Maßgebliches Recht für die Lieferung von Alkohol durch einen polnischen Lieferanten; Zulässigkeit der Aufrechnung währungsverschiedener Forderungen nach polnischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen I-19 U 20/11

DRsp Nr. 2012/16719

Maßgebliches Recht für die Lieferung von Alkohol durch einen polnischen Lieferanten; Zulässigkeit der Aufrechnung währungsverschiedener Forderungen nach polnischem Recht

1. Ausübung des gerichtlichen Ermessens zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen ausländischen Rechts. 2. Unzulässigkeit der Aufrechnung währungsverschiedener Forderungen nach polnischem Recht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.Oktober 2010 verkündete Schlussurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeän­dert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 51.007,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.536,42 Euro seit dem 30.05.2008 und aus weiteren 25.470,90 Euro seit dem 06.06.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 12 %, die Beklagte zu 1) 76 % und die Beklagte zu 2) 12 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese zu 86 % und die Klägerin zu 14 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EGBGB Art. 28 Abs. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 3;