BGH - Beschluss vom 28.02.2012
XI ZB 15/11
Normen:
ZPO § 127; RVG Vorbem. 3Abs. 3 Alt. 3 VV; RVG Anm. 1Nr. 1 zuNr. 3104 VV;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 708
FuR 2012, 483
MDR 2012, 615
NJW 2012, 1294
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 1254/09
OLG München, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1104/10

Möglichkeit des Anfallens einer Terminsgebühr in einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen XI ZB 15/11

DRsp Nr. 2012/5483

Möglichkeit des Anfallens einer Terminsgebühr in einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

ZPO § 127 In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Beschwerdewert beträgt 1.713,60 €.

Normenkette:

ZPO § 127; RVG Vorbem. 3Abs. 3 Alt. 3 VV; RVG Anm. 1Nr. 1 zuNr. 3104 VV;

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr.