OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.2009
10 W 90/03
Normen:
HöfeO § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Lw 6/95

Nachabfindungsansprüche wegen der Erzielung von Gewinnen durch die landwirtschaftsfremde Vermietung von Hofgebäuden

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 10 W 90/03

DRsp Nr. 2009/19063

Nachabfindungsansprüche wegen der Erzielung von Gewinnen durch die landwirtschaftsfremde Vermietung von Hofgebäuden

Hat der Hoferbe nach der Übergabe Teile des Hofs landwirtschaftsfremd ausgebaut und durch Vermietung genutzt, so besteht gleichwohl kein Nachabfindungsanspruch, wenn hierdurch nennenswerte Gewinne nicht erzielt werden, sondern unter Berücksichtigung von Kosten und Abschreibungen überwiegend Verluste angefallen sind.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 08.08.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Arnsberg vom 18.07.2003 abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin zu Ziff. 1. aus dem Schriftsatz vom 03.12.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten, die durch die Beweisaufnahme zur Feststellung der Hofeseigenschaft der im Hofgrundbuch von B-Z Blatt #### eingetragenen Grundbesitzung entstanden sind, werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Antragstellerin zu 90 % und der Antragsgegner zu 10%.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 10 W 47/96 OLG Hamm tragen die Antragstellerin zu 87 % und der Antragsgegner zu 13 %.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.