Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 08.08.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Arnsberg vom 18.07.2003 abgeändert:
Der Antrag der Antragstellerin zu Ziff. 1. aus dem Schriftsatz vom 03.12.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten, die durch die Beweisaufnahme zur Feststellung der Hofeseigenschaft der im Hofgrundbuch von B-Z Blatt #### eingetragenen Grundbesitzung entstanden sind, werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Antragstellerin zu 90 % und der Antragsgegner zu 10%.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 10 W 47/96 OLG Hamm tragen die Antragstellerin zu 87 % und der Antragsgegner zu 13 %.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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