Nachehelicher Unterhalt nach Scheidung nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina
OLG Hamm, Beschluß vom 28.12.1994 - Aktenzeichen 8 UF 334/94
DRsp Nr. 1995/7649
Nachehelicher Unterhalt nach Scheidung nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina
1. Ist die Ehe der Parteien, beide Angehörige des früheren jugoslawischen Teilstaates Bosnien-Herzegowina, in Bosnien unter Anwendung des dortigen Rechtes geschieden worden, dann richtet sich auch der nacheheliche Unterhalt nach diesem Recht, Art. 18 Abs. 4EGBGB, inhaltlich identisch mit Art. 8 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht.2. Nach Art. 7 §1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG bedarf das Scheidungsurteil keiner förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung. Vielmehr hat die (hier bejahte) Anerkennung inzidenter gemäß § 328ZPO zu erfolgen.3. Zu den (hier ebenfalls bejahten) Unterhaltsvoraussetzungen nach bosnischem Recht:Anspruch wegen Arbeitslosigkeit (Einsatzzeitpunkt): Art. 239, 241 bosnisches FamG,Erlangung einer selbständigen Lebensstellung: Art. 241, 243 bosnisches FamG,Verjährung, Verwirkung, Ausschlußfristen: Art. 240 Abs. 2 bosnisches FamG; Art. 372 Abs.1 Gesetz über Schuldverhältnisse,Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei der Leistungsfähigkeit: Art. 251 Abs. 3 bosnisches FamG.4. Behauptungen einer Partei zum Inhalt ausländischen Rechts, die ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt sind, braucht das Gericht nicht zu berücksichtigen, Argument aus § 293ZPO.