BayObLG - Beschluß vom 18.01.2000
1Z BR 114/99
Normen:
BGB § 2358, § 2361, § 2365 ; FGG § 20 Abs. 1, § 27 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 69
ZEV 2000, 200
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 143/70
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 3331/69

Nacherbenvermerk im Erbschein

BayObLG, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 114/99

DRsp Nr. 2000/2976

Nacherbenvermerk im Erbschein

»Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt einer weiteren Beschwerde, mit der die landgerichtliche Entscheidung, im Erbschein keinen Nacherbenvermerk aufzunehmen, angegriffen wird, wenn der im Erbschein bezeichnete Erbe verstorben ist.«

Normenkette:

BGB § 2358, § 2361, § 2365 ; FGG § 20 Abs. 1, § 27 ;

Gründe

I.

Der im Alter von 70 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Aus der ersten Ehe entstammt der Beteiligte zu 1. Seine zweite Ehefrau war bereits zweimal verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe entstammt der Beteiligte zu 2. Weitere Kinder hatten die Eheleute nicht. Die Beteiligte zu 3 ist die Tochter des Beteiligten zu 2.

Der Erblasser hinterließ folgendes privatschriftliche Testament:

Mein letzter Wille.

Für den Fall meines Todes bestimme ich folgendes: Solange meine Ehefrau lebt, sol1 die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sein.

Meine Alleinerbin ist- in diesem Falle meine Ehefrau I. Sie ist befugt, über meine Hinterlassenschaft zu bestimmen. Soweit es sich um den an meinen Sohn (Beteiligter zu 1),.... zu gehenden Pflichtteil handelt, soll sie die Stellung eines befreiten Vorerben haben.

Mein Vermögen besteht, zur Zeit im wesentlichen aus meinem Hälfteanteil an (dem Haus.... Wertpapieren, Möbeln u. dergl., Barmitteln, persönlichem Eigentum wie Anzügen usw. Der Mercedes-PKW gehört meiner Ehefrau.

N...

am 3. April 1966

Unterschrift,