OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.10.2003
3 W 147/03
Normen:
BGB §§ 2197 ff ; BGB § 2218 ; FGG § 33 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 410/03
AG Mayen, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 53-57/97

Nachlassrecht - Festsetzung von Zwangsgeld gegen Testamentsvollstrecker

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 3 W 147/03

DRsp Nr. 2003/14824

Nachlassrecht - Festsetzung von Zwangsgeld gegen Testamentsvollstrecker

»Der Testamentsvollstrecker kann, weil er bei der Führung seines Amtes nicht der Kontrolle und Aufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt, von diesem nicht durch Beugemittel zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Erben angehalten werden.«

Normenkette:

BGB §§ 2197 ff ; BGB § 2218 ; FGG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 5) (im weiteren: Beteiligter) ist durch letztwillige Verfügung des im Jahre ..... verstorbenen Erblassers R..... G..... zu einem von zwei Testamentsvollstreckern ernannt worden. Um sie zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Auskunft und Rechnungslegung (§ 2218 BGB) gegenüber dem Miterben A..... G..... anzuhalten, hat das Amtsgericht - Nachlassgericht mit Beschluss vom 30. April 2003 gegen beide Testamentsvollstrecker ein - zuvor angedrohtes - Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- EURO festgesetzt. Die von dem Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen dessen Entscheidung vom 11. Juni 2003 richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, zu deren Begründung er unter anderem weiterhin geltend macht, dass er zur Erteilung der seitens des Nachlassgerichts verlangten Auskünfte unverschuldet außer Stande sei.

II.