I.
Der Beteiligte zu 5) (im weiteren: Beteiligter) ist durch letztwillige Verfügung des im Jahre ..... verstorbenen Erblassers R..... G..... zu einem von zwei Testamentsvollstreckern ernannt worden. Um sie zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Auskunft und Rechnungslegung (§ 2218 BGB) gegenüber dem Miterben A..... G..... anzuhalten, hat das Amtsgericht - Nachlassgericht mit Beschluss vom 30. April 2003 gegen beide Testamentsvollstrecker ein - zuvor angedrohtes - Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- EURO festgesetzt. Die von dem Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen dessen Entscheidung vom 11. Juni 2003 richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, zu deren Begründung er unter anderem weiterhin geltend macht, dass er zur Erteilung der seitens des Nachlassgerichts verlangten Auskünfte unverschuldet außer Stande sei.
II.
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