KG - Beschluss vom 03.06.2003
1 W 86/02
Normen:
BGB § 2032 ; BGB § 2087 ; BGB § 2247 ; RAG-DDR § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VIZ 2004, 92
ZEV 2004, 380
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 102/99
LG Berlin, AG Berlin-Tiergarten, vom 16.11.2001vom 08.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 123/99 - Vorinstanzaktenzeichen VI 245/97

Nachlassspaltung bei Miteigentum und Miterbenanteil an DDR-Grundstück; Testamentsauslegung; Brieftestament

KG, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 1 W 86/02

DRsp Nr. 2003/14132

Nachlassspaltung bei Miteigentum und Miterbenanteil an DDR-Grundstück; Testamentsauslegung; Brieftestament

»1. Gehört zum Nachlass eines zwischen dem 1 Januar 1976 und dem 2.Oktober 1990 mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern verstorbenen Erblasser ein Miteigentumsanteil an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück und ist er an dem weiteren Miteigentumsanteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, so tritt nur hinsichtlich des ersteren Nachlassspaltung ein, während die gesamthänderische Beteiligung zum "Westvermögen" des Erblassers gehört. 2. Hat der Erblasser in einem Testament verfügt, dass eine Person seinen Nachlass verteilen und den größten Anteil erhalten soll und weitere Personen jeweils Geldbeträge erhalten sollen, so kann darin eine Alleinerbeinsetzung der erstgenannten Person liegen. 3. Hat der nach BGB beerbte Erblasser in dieser Weise eine Person zu seinem Alleinerben eingesetzt, so gilt die Erbeinsetzung auch für das der Nachlassspaltung unterliegende Grundvermögen in der ehemaligen DDR, sofern das Testament keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, dass sich die Erbeinsetzung nicht auch auf den abgespaltenen Nachlass bezieht.