BayObLG - Beschluss vom 01.04.2004
1Z BR 13/04
Normen:
BGB § 2247 § 2356 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 337
BayObLGZ 2004 Nr. 19
BayObLGZ 2004, 91
FamRZ 2005, 138
Rpfleger 2004, 492
ZNotP 2004, 276
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 115/03
AG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen VI 290/02

Nachweis der Existenz eines Testaments

BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 13/04

DRsp Nr. 2004/7328

Nachweis der Existenz eines Testaments

»Zum Nachweis der Existenz eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 2247 § 2356 ;

Gründe:

Die verwitwete Erblasserin ist am 1.2.2002 im Alter von 79 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre beiden Kinder.

In der Nachlassverhandlung vor dem Nachlassgericht am 18.3.2002 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei, und versicherten dies an Eides statt. Sie beantragten auf Grund gesetzlicher Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte beerbt worden ist. Diesen Erbschein hat das Nachlassgericht am 11.4.2002 antragsgemäß erteilt.