FG München - Urteil vom 12.10.2005
4 K 821/05
Normen:
BewG § 146 Abs. 7 ; ErbStR R 177 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2006, 554

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von bebauten Grundstücken

FG München, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 821/05

DRsp Nr. 2006/1216

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von bebauten Grundstücken

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von Grundstücken ist nicht unbeschränkt möglich in der Auswahl der Nachweismethoden (hier: Geschäftsbericht der fondsverwaltenden Gesellschaft).

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 7 ; ErbStR R 177 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger bei der Bewertung von Grundstücken gemäß § 138 ff Bewertungsgesetz (BewG) einen niedrigeren gemeinen Wert der Grundstücke nachgewiesen hat.

I.

Der Kläger ist Erwerber des 60/43.150-Anteils an der ... Gesellschaft Dr. ... & Co. Anlagefonds ...-KG, durch Erbfolge nach der am 12. September 1998 verstorbenen Frau G.. Der davon betroffene Grundbesitz setzt sich aus den Grundstücken R. 6...-...7 Teileigentum Nr. 3..., Ri. ...3 und P. 1... in M. zusammen.

Auf Veranlassung des für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts erließ der Beklagte (Finanzamt - FA -) mit Bescheiden vom 16. April 2003, zur Post gegeben am 16. April 2003, eine gesonderte Feststellung der jeweiligen Grundstückswerte zum 12. September 1998. Dabei wurden die Werte der wirtschaftlichen Einheiten wie folgt festgestellt:

..., R. 6...-...7, Teileigentum Nr. 3...