OLG Brandenburg - Urteil vom 24.03.2022
5 U 62/20
Normen:
BGB § 918 Abs. 2; BGB § 917 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922; BGB § 925; BGB § 926; BGB § 134; BGB § 135; BGB § 918 Abs. 1; BbgNRG § 44 Abs. 1; BGB § 917 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 96/19

Notwegerecht bezüglich eines NachbargrundstücksZahlung einer NotwegerenteNotleitungsrecht über ein NachbargrundstückVerbindung eines Grundstücks zum öffentlichen Weg

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 5 U 62/20

DRsp Nr. 2023/6988

Notwegerecht bezüglich eines Nachbargrundstücks Zahlung einer Notwegerente Notleitungsrecht über ein Nachbargrundstück Verbindung eines Grundstücks zum öffentlichen Weg

Das Vorliegen und der Umfang eines Notwegerechts bezüglich des verbindungslosen Grundstücks richten sich nach objektiven Kriterien und nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers. Bezüglich des Vorliegens und des Umfangs eines Notwegerechts sind aufgrund der Schwere des Eingriffs strenge Maßstäbe anzulegen. Im Einzelfall kann auch eine Erreichbarkeit zu Fuß ausreichend sein. Die Höhe der bei Vorliegen eines Notwegerechts zu zahlenden Notwegerente kann das erkennende Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 31. März 2020, Az. 32 O 96/19, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: