I.
Die Kläger sind durch den Nachlaßpfleger vertretene, namentlich nicht bekannte Erben eines im Jahre 1974 in L. (Sachsen) verstorbenen Erblassers. Sie wenden sich gegen einen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) erlassenen Bescheid. Mit ihm hat die Beklagte dem Beigeladenen das Eigentum an einem in L. gelegenen, früher im Eigentum des Verstorbenen stehenden bebauten Grundstück nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 VermG übertragen; aufgrund des Bescheids ist der Beigeladene im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
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