OLG Celle - Beschluss vom 22.11.2001 (22 AR 2/01) - DRsp Nr. 2002/2829
OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 22 AR 2/01
DRsp Nr. 2002/2829
»Auch in Nachlasssachen ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an den Zeitpunkt der Anhängigkeit anzuknüpfen«
Normenkette:
FGG § 73 Abs. 1 S. 1 ;
Gründe:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 FGG war das örtlich zuständige Nachlassgericht durch das hiesige Oberlandesgericht zu bestimmen. Denn das Amtsgericht Winsen gehört zum Bezirk des Landgerichts Lüneburg und das Amtsgericht Tostedt zum Bezirk des Landgerichts Stade, so dass das Oberlandesgericht Celle das gemeinschaftliche obere Gericht ist.
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