OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2003
3 Wx 389/02
Normen:
BGB § 883 § 2346 § 2286 § 2301 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1230
OLGReport-Düsseldorf 2003, 167
Rpfleger 2003, 290
ZEV 2003, 204
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 253/02

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2003 (3 Wx 389/02) - DRsp Nr. 2003/3640

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 389/02

DRsp Nr. 2003/3640

»Die in einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der verzichtenden Tochter enthaltene Erklärung, diese erhalte nach dem Tode ihrer beiden Eltern das Alleineigentum an einem Hausgrundstück, begründet keine Rechtsposition, die durch Eintragung einer Vormerkung für die Tochter gesichert werden kann.«

Normenkette:

BGB § 883 § 2346 § 2286 § 2301 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2. ist in dem obengenannten Grundbuch als Eigentümer des Hausgrundstücks ... in ... eingetragen. Die Beteiligte zu 1. ist seine Tochter. Am 15.10.1991 schlossen die Parteien in der deutschen Botschaft in Lissabon vor dem Legationsrat 1. Klasse S... K... einen mit "Erbvertrag", überschriebenen Vertrag. Dieser lautet in Auszügen wie folgt:

"1. Die ... (Beteiligte zu 1.) verzichtet hiermit gem. 2346 BGB auf das ihr gesetzlich zustehende Erb- und Pflichtteilsrecht. Der... (Beteiligte zu 2.) nimmt diesen Verzicht hiermit an.

...

2. Als Ausgleich für diesen Erbverzicht wird hiermit folgendes vereinbart:

2.1. Die ... (Beteiligte zu 1.) erhält mit Vertragsunterzeichnung ein lebenslängliches, unentgeltliches und nicht übertragbares Wohnrecht an den Räumen des ... Dachgeschosses des Hauses V... R.."... in ... A....... dessen Hauseigentümer der... (Beteiligte zu 2.) ist.