OLG Hamm - Beschluss vom 10.09.2012
22 U 114/12
Normen:
EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 a F.;

OLG Hamm - Beschluss vom 10.09.2012 (22 U 114/12) - DRsp Nr. 2012/21461

OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen 22 U 114/12

DRsp Nr. 2012/21461

Zur konkludenten Rechtswahl gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung.

Tenor

In pp. ist beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Normenkette:

EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 a F.;

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht der auf Rückzahlung des Kaufpreises von 63.000,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Die Einwendungen des Beklagten, die er mit seiner Berufungsbegründung wiederholt und vertieft, greifen nicht durch. Im Einzelnen:

I.