OLG Hamm - Beschluß vom 19.09.1994
15 W 205/94
Normen:
BGB § 2113 ; GBO §§ 40, 51 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 7
MittRhNotK 1995, 102
ZEV 1995, 336

OLG Hamm - Beschluß vom 19.09.1994 (15 W 205/94) - DRsp Nr. 1999/10773

OLG Hamm, Beschluß vom 19.09.1994 - Aktenzeichen 15 W 205/94

DRsp Nr. 1999/10773

»Die Verfügung über ein Nachlaßgrundstück im Wege der Erbauseinandersetzung ohne Voreintragung der Miterben bedarf grundsätzlich des Nachweises der Zustimmung der durch letztwillige Verfügung berufenen Nacherben. Ausreichend ist auch ein Verzicht der Nacherben auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks. Die Verfügung über ein Nachlaßgrundstück bedarf nicht der Zustimmung der Nacherben, wenn sie allein der Erfüllung einer Teilungsanordnung des Erblassers dient. Dies gilt bei einer von der Teilungsanordnung abweichenden Verfügung nicht, selbst wenn die Miterben auf diese Weise lediglich eine weitere rechtsgeschäftliche Übertragung der bei Erfüllung der Teilungsanordnung zu begründenden Miteigentumsanteile in ihrem Verhältnis untereinander vermeiden wollen.«

Normenkette:

BGB § 2113 ; GBO §§ 40, 51 ;

Hinweise:

Anmerkung Graf ZEV 1995, 261

Fundstellen