OLG Hamm - Beschluß vom 27.11.1996
15 W 355/96
Normen:
BGB §§ 2100, 2136 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1997, 113
ZEV 1997, 73

OLG Hamm - Beschluß vom 27.11.1996 (15 W 355/96) - DRsp Nr. 1999/10770

OLG Hamm, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 15 W 355/96

DRsp Nr. 1999/10770

»Setzt der Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament seine Ehefrau als Erbin ein und bestimmt, daß nach dem beiderseitigen Tode seine Enkelin den wesentlichen Nachlaßgegenstand erhalten soll, so hat das Nachlaßgericht als Auslegungsmöglichkeit neben Vollerbschaft und Vorerbschaft auch in Erwägung zu ziehen, daß die Ehefrau als befreite Vorerbin eingesetzt ist. Anhaltspunkte für eine befreite Vorerbschaft können darin liegen, daß anstatt der Kinder des Erblassers eine entferntere Verwandte begünstigt wird und die Ehefrau erheblich zum Erwerb des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens beigetragen hat.«

Normenkette:

BGB §§ 2100, 2136 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1997, 113
ZEV 1997, 73