OLG Koblenz - Beschluß vom 16.01.1996
3 W 693/95
Normen:
BGB § 598, § 605 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1010
NJW-RR 1996, 843

OLG Koblenz - Beschluß vom 16.01.1996 (3 W 693/95) - DRsp Nr. 1997/1483

OLG Koblenz, Beschluß vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 3 W 693/95

DRsp Nr. 1997/1483

1. Ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zum Inhalt hat, ist ein Leihvertrag, der nicht der für Schenkungsversprechen nötigen Form bedarf. 2. Nach § 605 Nr. 1 BGB kann der Verleiher die Leihe kündigen, wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes die verliehene Sache braucht. Neben diesem Kündigungsrecht besteht bei der Leihe, die ein Dauerschuldverhältnis darstellt, auch das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. 3. Steht der Eigenbedarf des Verleihers in einem Mißverhältnis zu schwerwiegenden Interessen des Wohnungsberechtigten, so ist die Kündigung als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren. Eigenbedarf ist bei der Leihe nicht nur gegeben, wenn der Verleiher die Wohnung selbst beziehen will, sondern auch wenn er sie zur wirtschaftlichen Verwertung benötigt.

Normenkette: