OLG München - Beschluss vom 26.09.2012
34 Wx 30/12
Normen:
EGBGB Art. 120 Abs. 1; GBO § 18,; GBO § 22; GBO §29; § 84 Abs. 2 Buchst. b; § 85 Abs. 2; Unschädlichkeitszeugnisgesetz (Bay) Art. 1;

OLG München - Beschluss vom 26.09.2012 (34 Wx 30/12) - DRsp Nr. 2012/20581

OLG München, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 30/12

DRsp Nr. 2012/20581

1. Zu den Voraussetzungen für die Löschung von Forst- und Weiderechten im Grundbuch.2. Die Anwendbarkeit des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes setzt einen Veräußerungsvorgang voraus. Ist die Veräußerung im Grundbuch vollzogen, kommt eine Löschung der Belastung auf dieser Grundlage nicht mehr in Betracht.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt -vom 13. Januar 2012 wird aufgehoben.

Normenkette:

EGBGB Art. 120 Abs. 1; GBO § 18,; GBO § 22; GBO §29; § 84 Abs. 2 Buchst. b; § 85 Abs. 2; Unschädlichkeitszeugnisgesetz (Bay) Art. 1;

Gründe

I.

Im Grundbuch war die Beteiligte zu 1, ein Kraftwerksunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, als Eigentümerin (u.a.) des Grundstücks xxx (Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche) eingetragen. Das Grundstück wurde zerlegt (Flst xxx: Gebäude- und Freifläche; Flst xxx: Landwirtschaftsfläche). Das Grundstück Flst xxx wurde sodann am 16.12.2011 an den Beteiligten zu 2, den Komplementär der Beteiligten zu 1, aufgelassen und mit dem Vollzug der Auflassung die Aufhebung der Vereinigung beider Flurstücke beantragt. Demgemäß wurde es am 29.3.2012 auf ein neues Grundbuchblatt übertragen; zugleich wurde der Beteiligte zu 2 als Eigentümer eingetragen.