Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres am 21.8,1997 verstorbenen Ehemannes gegen die Beklagte Ansprüche in Höhe von DM 111.959,98 aus einer vom Erblasser mit der Beklagten abgeschlossenen Krankenversicherung geltend. Die Beklagte beruft sich auf eine Einschränkung ihrer Leistungspflicht gem. § 5 Teil I Nr. 1 c der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, weil sie die Rechnungen des den Erblasser behandelnden Arztes wegen erheblicher Übermaßbehandlung in anderen Fällen ausgeschlossen und dies dem Ehemann rechtzeitig mitgeteilt habe.
Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozeßgeschichte wird gem. § 543 II S. 2 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 36/43 d.A.) Bezug genommen.
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