OLG Celle - Urteil vom 30.01.2003
6 U 106/02
Normen:
BGB § 2038 ; BGB § 2046 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1224
FamRZ 2004, 139
OLGReport-Celle 2003, 232
ZEV 2003, 203
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 12/02

Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung: Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, die den Wert des Nachlassen übersteigen; Anspruch der Nachlassgläubiger auf Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Teilung des Nachlasses; Verweigerung der Zustimmung zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 6 U 106/02

DRsp Nr. 2003/7613

Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung: Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, die den Wert des Nachlassen übersteigen; Anspruch der Nachlassgläubiger auf Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Teilung des Nachlasses; Verweigerung der Zustimmung zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

1. Es stellt keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB dar, wenn ein Miterbe von einem anderen Miterben der noch ungeteilten Erbengemeinschaft verlangt, dass von einem den gesamten Nachlass ausmachenden Guthabenbetrag auf einem Konto Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden sollen, obwohl feststeht, dass diese den Guthabenbetrag übersteigen. 2. Die Regelung des § 2046 BGB über die vor Teilung des Nachlasses vorzunehmende Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten betrifft alleine das Verhältnis der Miterben untereinander und stellt keine Schutzvorschrift zugunsten der Nachlassgläubiger dar. 3. Ein Miterbe kann deshalb die Zustimmung zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verweigern, wenn der dies verlangende Miterbe zunächst verpflichtet ist, von ihm infolge einer unwirksamen Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB erhaltene Beträge an die Miterbengemeinschaft zurückzugewähren. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 2038 ;