OLG Rostock - Beschluss vom 18.03.2009
3 W 15/09
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
MDR 2009, 1283
OLGReport-Rostock 2009, 609
ZEV 2009, 396
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 303/07

Pflichten des Beklagten bei Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Vollstreckung der Erfüllung der Auskunftspflicht

OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 3 W 15/09

DRsp Nr. 2009/13603

Pflichten des Beklagten bei Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Vollstreckung der Erfüllung der Auskunftspflicht

1. Wer im Wege der Auskunftsklage zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wird, genügt seiner Auskunftspflicht nicht dadurch, dass er privatschriftlich erstelltes Nachlassverzeichnis nebst einer eidesstattlichen Versicherung vorlegt, unter welcher die Unterschrift des Versichernden notariell beglaubigt wurde. 2. Auch in einem solchen Fall kann der Schuldner zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht gem. § 888 ZPO durch Zwangsgeld angehalten werden.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.02.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung nicht vor dem 04.05.2009 erfolgen darf.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache jedoch - von der tenorierten Maßgabe abgesehen - unbegründet.

1. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss jedenfalls im Ergebnis zu Recht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld gem. § 888 Abs. 1 ZPO verhängt.