1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.02.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung nicht vor dem 04.05.2009 erfolgen darf.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache jedoch - von der tenorierten Maßgabe abgesehen - unbegründet.
1. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss jedenfalls im Ergebnis zu Recht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld gem. § 888 Abs. 1 ZPO verhängt.
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