OLG Hamm - Urteil vom 13.04.2010
I-21 U 94/09
Normen:
BGB § 1922; BGB § 2247; BGB § 2250;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 280/08

Pflichten eines Krankenhausträgers zur Mitwirkung an der Errichtung eines formwirksamen Testaments

OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen I-21 U 94/09

DRsp Nr. 2011/4793

Pflichten eines Krankenhausträgers zur Mitwirkung an der Errichtung eines formwirksamen Testaments

1. Zwar beinhaltet die vom Krankenhausvertrag umfasste Pflicht zur Betreuung bei bestimmten sozialen Problemen gerade nicht die Pflicht zur Rechtsberatung. Der Träger eines Krankenhauses ist jedoch verpflichtet, einem Patienten bei der Testamentserrichtung die zumutbare Unterstützung zu gewähren und hat dabei insbesondere alles zu unterlassen, was die Errichtung eines wirksamen Testaments gefährden oder verhindern könnte. Er hat daher gegebenenfalls zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Notars zu raten. 2. Übernimmt er die Mitwirkung an der Errichtung eines Testaments, so hat er sich entsprechend sachkundig zu machen, um eine formunwirksame Erbeinsetzung zu vermeiden . 3. Die danach bestehenden Schutzpflichten bestehen nicht nur zu Gunsten des Erblassers, sondern auch zu Gunsten der vorgesehenen Erben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.03.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.931,37 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.