Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.03.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.931,37 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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