Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung eines Pflichtteilsanspruchs. Dabei sind noch zwei Positionen des Nachlasses im Streit, zum einen eine Darlehensverbindlichkeit eines Enkels des Erblassers diesem gegenüber, zum anderen eine Zuwendung des Erblassers an die Beklagte und deren Ehemann zu seinen Lebzeiten.
Der im Frühjahr 2001 verstorbene Erblasser, Herr N., hatte zwei leibliche Kinder. Seine Ehefrau ist vor ihm verstorben. Bei den Kindern handelte es sich zum einen um Frau N., die ihrerseits vorverstorben ist und drei Kinder hatte, zum anderen um Frau K. Diese ist Ende 2001 verstorben und von ihrem Ehemann, Herrn K. beerbt worden. Herr K. ist im Verlaufe dieses Rechtsstreits gestorben und von der Klägerin allein beerbt worden.
In den Jahren 1998 und 1999 bezahlte der Erblasser Schulden seines Enkels S., des Sohnes von Frau N., und zwar einmal einen Betrag von 5.000,00 DM und einmal einen Betrag von 1.210,69 DM.
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