OLG Hamm - Urteil vom 19.02.2019
10 U 18/18
Normen:
BGB § 158;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 937
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 145/16

Pflichtteilsansprüche und PflichtteilsergänzungsansprüchePflichtteilsverzicht in einem Ehevertrag und Erbvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 10 U 18/18

DRsp Nr. 2020/2222

Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche Pflichtteilsverzicht in einem Ehevertrag und Erbvertrag

Ein Pflichtteilsverzicht der Ehefrau in einem Ehe- und Erbvertrag kann durch Eintrittt einer wirksamen auflösenden Bedingung in einem späteren Vertrag unwirksam sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.02.2018 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunft und Wertermittlung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € und soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 158;

Gründe

A.

Die Klägerin verfolgt Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem am 00.08.1954 geborenen und am 00.10.2015 verstorbenen Unternehmer X. Sie war die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Beklagte stammt aus dessen erster Ehe. Sie ist das einzige Kind des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin.