BGH - Urteil vom 30.05.1990
IV ZR 254/88
Normen:
BGB § 2325 Abs. 1 § 2325 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2 Nießbrauchsvorbehalt 1
BGHR BGB § 2325 Abs. 3 Nießbrauchsvorbehalt 1
DNotZ 1991, 902
FamRZ 1991, 552
NJW-RR 1990, 1158
WM 1990, 1637
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 01.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 202/79
OLG Bamberg, vom 24.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 89/85

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Belastung des verschenkten Gegenstands mit Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers

BGH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen IV ZR 254/88

DRsp Nr. 2004/3771

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Belastung des verschenkten Gegenstands mit Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers

1. Schenkungen, bei denen dem Schenker die Nutzungen des verschenkten Gegenstands verbleiben (hier: lebenslanger Nießbrauch), werden im Rahmen der Pflichtteilsergänzung lediglich in dem Umfang zum Ansatz gebracht, in dem der Wert des weggeschenkten Gegenstands den Wert der kapitalisierten Nutzung übersteigt.2. Der Umstand, daß der Beschenkte schließlich dennoch das unbelastete Geschenk erhält, ist dadurch ausreichend berücksichtigt, daß der Wert des weggeschenkten Gegenstands um den Wert der dem Erblasser verbleibenden kapitalisierten Nutzungen unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Nießbrauchers vermindert wird. Denn dadurch ist zugleich auch der Wert erfaßt, den der künftige Wegfall der Nutzungsmöglichkeit des Nießbrauchers für den Beschenkten bereits im Zeitpunkt der Schenkung hat.

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 1 § 2325 Abs. 2 ;

Tatbestand: