Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Obwohl der Schuldner allein geltend macht, er habe den Auskunftsanspruch, dessentwegen die Gläubigerin vollstreckt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das Teil-Urteil ergangen ist, aus welchem die Gläubigerin vollstreckt, erfüllt und diese Einwendung sich grundsätzlich nur mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) verfolgen lässt, ist diese Einwendung hier auch im Vollstreckungsverfahren statthaft. Denn der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, um über diese Einwendung zu entscheiden, ohne dass das Vollstreckungsverfahren sich unangemessen verzögert (vgl. dazu: Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 1990 - 22 W 98/90 -, vom 11. November 1991 - 22 W 114/91 - und vom 1. April 2003 - 6 W 25/03; so auch: BayOblG NZM 2002, 491).
II.
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