OLG Celle - Beschluss vom 23.07.2003
6 W 59/03
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 370
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 329/01

Prüfung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren - Auskunftspflicht des Erben

OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 6 W 59/03

DRsp Nr. 2003/15804

Prüfung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren - Auskunftspflicht des Erben

»Der Erfüllungseinwand ist auch im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, wenn dieses ohne dessen Verzögerung möglich ist. - Das Nachlassverzeichnis des Notars hat auf dessen eigenen Feststellungen und nicht nur auf Auskünften des Erben zu beruhen.«

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Obwohl der Schuldner allein geltend macht, er habe den Auskunftsanspruch, dessentwegen die Gläubigerin vollstreckt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das Teil-Urteil ergangen ist, aus welchem die Gläubigerin vollstreckt, erfüllt und diese Einwendung sich grundsätzlich nur mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) verfolgen lässt, ist diese Einwendung hier auch im Vollstreckungsverfahren statthaft. Denn der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, um über diese Einwendung zu entscheiden, ohne dass das Vollstreckungsverfahren sich unangemessen verzögert (vgl. dazu: Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 1990 - 22 W 98/90 -, vom 11. November 1991 - 22 W 114/91 - und vom 1. April 2003 - 6 W 25/03; so auch: BayOblG NZM 2002, 491).

II.