OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.09.2015
I-3 Wx 149/15
Normen:
GBO § 12 Abs. 1 S. 1; GBO § 12c Abs. 4 S. 2; GBO § 71; BGB § 1924 Abs. 1;

Recht eines ehemaligen Eigentümers eines Grundstücks auf Einsicht in das Grundbuch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 149/15

DRsp Nr. 2017/9605

Recht eines ehemaligen Eigentümers eines Grundstücks auf Einsicht in das Grundbuch

Zum - u. A. mangels Darlegung eines Restitutionsanspruchs zu verneinenden – Recht eines eingetragenen Voreigentümers auf Einsicht in das Grundbuch (hier hatten die ursprünglich als Voreigentümer eingetragenen Eltern ihrem Sohn, dem Antragsteller, ein Grundstück übertragen, das der nach dem Tode seiner Ehefrau und Rückübertragung als Eigentümer eingetragene Vater an einen nunmehr als Eigentümer gebuchten Dritten veräußert hat).

Der Umstand, dass der Antragsteller selbst eingetragener Voreigentümer eines Grundstücks war, vermag für sich genommen ein berechtigtes Interesse der Erteilung eines Grundbuchauszugs nicht zu begründen. Der Voreigentümer hat vielmehr nur dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Grundbuchakten, wenn er einen Restitutionsanspruch darlegt (hier: verneint).

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 €

Normenkette:

GBO § 12 Abs. 1 S. 1; GBO § 12c Abs. 4 S. 2; GBO § 71; BGB § 1924 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 21.05.2015 hat der Beteiligte die Erteilung eines vollständigen unbeglaubigten Grundbuchauszuges begehrt.