Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert der Beschwerde: 1.000 €.
Mit Beschluss vom 11.10.2011 hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2) Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben mit beschränktem Wirkungskreis gem. § 1961 BGB angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 110). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der ebenfalls Ansprüche wegen eines zum Nachlass gehörigen Anwesens geltend macht. Er verweist darauf, dass er dem Erblasser ¼ Haus geschenkt und auch noch die Raten bezahlt habe. Er möchte die Versteigerung verhindern und das Haus wieder übernehmen.
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