OLG Hamm - Beschluss vom 30.05.2012
I-15 W 87/11
Normen:
PStG § 48; EGBGB Art. 47;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 III 40/10

Rechtsfolgen unzureichender Beratung durch den Standesbeamten bei beabsichtigter Namensangleichungserklärung eines Doppelstaatlers

OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen I-15 W 87/11

DRsp Nr. 2012/16135

Rechtsfolgen unzureichender Beratung durch den Standesbeamten bei beabsichtigter Namensangleichungserklärung eines Doppelstaatlers

1) Der Verfahrensmangel einer objektiv unzureichenden Beratung durch den Standesbeamten kann die Unrichtigkeit einer Namensangleichungserklärung im Sinne des § 48 PStG begründen. 2) Der Standesbeamte muss bei einer beabsichtigten Namensangleichungserklärung im Sinne des Art. 47 EGBGB den Beteiligten dazu befragen, ob ggf. eine doppelte Staatsangehörigkeit besteht. 3) Einem Doppelstaatler muss der Hinweis erteilt werden, dass er die Anerkennungsfähigkeit einer beabsichtigten Namensangleichung in dem anderen Staat tunlichst selbst mit dessen Behörden vorab klären sollte. Enthält ein ausgehändigtes Merkblatt für diese Konstellation hinreichend verständliche Hinweise nicht, muss der Standesbeamte eine ergänzende Beratung sicherstellen.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Standesamt der Stadt C wird angewiesen, dem vorgenannten Geburtseintrag folgenden weiteren Randvermerk beizuschreiben:

"Auf Anordnung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 30.05.2012 - 15 W 87/11) wird berichtigend vermerkt:

Der Vorname des Kindes lautet richtig: G".

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.