OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.10.1994
17 U 207/93
Normen:
BGB § 2271 Abs. 2 ; BGB § 138 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 1995, 31
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. (2/19 O 37/93),

Rechtskraft des Urteils bei notwendiger Streitgenossenschaft; Veräußerung von einer Teilungsanordnung unterliegenden Nachlassgegenständen durch den überlebenden Ehegatten; Zulässigkeit einer Klage auf Teilung des Nachlasses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 17 U 207/93

DRsp Nr. 1996/3162

Rechtskraft des Urteils bei notwendiger Streitgenossenschaft; Veräußerung von einer Teilungsanordnung unterliegenden Nachlassgegenständen durch den überlebenden Ehegatten; Zulässigkeit einer Klage auf Teilung des Nachlasses

1. Ficht nur einer von mehreren notwendigen Streitgenossen das Urteil mit der Berufung an, so wird dieses auch den übrigen Streitgenossen gegenüber nicht rechtskräftig. Über die Berufung ist vielmehr einheitlich für alle Streitgenossen zu entscheiden.2. Reine Teilungsanordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament unterliegen grundsätzlich nicht der Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 BGB.3. Ein Anspruch wegen einer beeinträchtigenden Schenkung ist ein persönlicher Anspruch des einzelnen beeinträchtigten Vertragserben, fällt nicht in den Nachlass und kann daher auch nicht von der Erbengemeinschaft verfolgt werden.4. Die Klage eines einzelnen Miterben auf Zustimmung zur Teilung des Nachlasses setzt die Vorlage eines vollständigen Teilungsplans voraus.

Normenkette:

BGB § 2271 Abs. 2 ; BGB § 138 ;

Tatbestand: