BFH - Urteil vom 21.04.2005
III R 7/03
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1974
BFH/NV 2005, 1974
GmbHR 2005, 1505
GmbHR 2005, 1505
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5317/98

Miterben eines Besitz-Einzelunternehmers - Mitunternehmerschaft; Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen III R 7/03

DRsp Nr. 2005/16338

Miterben eines Besitz-Einzelunternehmers - Mitunternehmerschaft; Betriebsaufspaltung

1. Eine Betriebsaufspaltung zwischen einem Besitz-Einzelunternehmer und einer Betriebs-KapG setzt sich nach dem Tod des Einzelunternehmers und dem Übergang des Nachlasses auf die Miterben grundsätzlich fort.2. Die Eigenschaft der Erbengemeinschaft als Mitunternehmerschaft hinsichtlich des Besitzunternehmens hat zur Folge, dass die Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft für die Dauer ihres Bestehens einheitlich und gesondert festgestellt werden müssen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Herr G, der am ... November 1993 verstorbene Vater des Klägers, war zu 55,55 v.H. Inhaber der Geschäftsanteile (150 000 DM von 270 000 DM) an der S... GmbH (GmbH). Weitere Gesellschafter der GmbH waren die Ehefrau des Erblassers, Frau H, Mutter des Klägers, mit 18,52 v.H. (50 000 DM) und der Kläger mit 25,93 v.H. (70 000 DM). Die Anteile des Klägers und von H befanden sich im Privatvermögen. Die Anteile von G waren Betriebsvermögen im Einzelunternehmen des G, der der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Betriebsgrundstück mit aufstehenden Gebäuden und Anlagegütern verpachtet hatte.