OLG Köln - Urteil vom 30.01.2020
12 U 51/18
Normen:
BGB § 1922; BGB § 398;
Fundstellen:
ZEV 2020, 794
r+s 2021, 164
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 294/17

Rechtsstellung des Erben hinsichtlich einer zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers an den Darlehensgeber abgetretenen KapitallebensversicherungRechtsfolgen der Einräumung eines Bezugsrechts zu Gunsten des Darlehensgebers hinsichtlich zuvor begründeter Bezugsrechte

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 12 U 51/18

DRsp Nr. 2020/11997

Rechtsstellung des Erben hinsichtlich einer zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers an den Darlehensgeber abgetretenen Kapitallebensversicherung Rechtsfolgen der Einräumung eines Bezugsrechts zu Gunsten des Darlehensgebers hinsichtlich zuvor begründeter Bezugsrechte

1. Hat der Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches, im Übrigen nicht eingeschränktes Bezugsrecht eingeräumt und hat er die Ansprüche aus der Lebensversicherung nachträglich zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit an den Darlehensgeber abgetreten, so liegt hierin nicht auch ein konkludenter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer der Abtretung" ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass er etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurück treten und im Übrigen bestehen bleiben sollen. 2. Der Sicherungsnehmer und Abtretungsempfänger ist bei Eintritt des Versicherungsfalls als Inhaber des Anspruchs und nicht nur als Bezugsberechtigter allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen. Ein Anspruch auf einen evtl. verbleibenden Überschuss steht dagegen, ohne dass es einer Rückabtretung bedarf, dem ursprünglich Bezugsberechtigten zu.

Tenor