OLG Hamm - Urteil vom 09.02.2023
10 U 117/22
Normen:
BGB § 2174; BGB § 2307; BGB § 2180 Abs. 2 S. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
AG 2023, 752
ZEV 2023, 853
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 41/22

Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten VermächtnisnehmersAuslegung der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen als Ausschlagung des Vermächtnisses

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 10 U 117/22

DRsp Nr. 2023/9192

Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers Auslegung der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen als Ausschlagung des Vermächtnisses

1. Macht ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer gegenüber dem Testamentserben Auskunftsansprüche über den Bestand des Nachlasses und unentgeltliche Zuwendungen geltend, so kann hierin, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird, zunächst nicht die Ausschlagung des Vermächtnisses gesehen werden. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erbe selbst davon ausgeht, dass die Auskunftsansprüche "zur Vorbereitung der Entscheidung ..., ob ... unter Ausschlagung des Vermächtnisses der Pflichtteil verlangt" wird, geltend gemacht werden. Denn der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bestimmt, ohne dass es auf weiteres ankommt, den Inhalt des Rechtsgeschäfts, wenn der andere Teil die Willenserklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.06.2022 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

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595 Aktien der Q. AG sowie 297 Aktien der Q. K.,

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565 Aktien der Y.,

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2915 Aktien der J.

zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 23.973,85 €.