OLG Hamm - Urteil vom 07.03.2017
10 U 5/16
Normen:
BGB § 1968; BGB § 2174; BGB § 2147; BGB § 1939; BGB § 2271; i.V.m. BGB § 2271 Abs. 1; i.V.m. BGB § 2287 Abs. 1; BGB § 812 ff;
Fundstellen:
ZEV 2018, 166
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 283/15

Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten aufgrund eines gemeinschaftlichen TestamentsWirksamkeit der Übertragung seines Vermögens an die zweite Ehefrau

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 10 U 5/16

DRsp Nr. 2018/2106

Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments Wirksamkeit der Übertragung seines Vermögens an die zweite Ehefrau

Ein nach dem Tode seiner ersten Ehefrau durch ein gemeinschaftliches Testament gebundener Ehemann kann an der testamentarischen Übertragung seines Vermögens an die zweite Ehefrau gehindert sein. Zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen können von den Erben nach dem Tod des Erblassers unter den Voraussetzungen des § 2287 BGB herausverlangt werden.

Tenor

Auf den Hilfsantrag der Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10.12.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht zur Rückübertragung des Eigentums an dem Immobilienbesitz in M (Grundbuch von M, des Amtsgerichts M/Rhein, Bd. ###, Blatt #### und Blatt ####) an die Beklagten verpflichtet ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung (Haupt- und Hilfsantrag) zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagten 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.