Auf den Hilfsantrag der Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10.12.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht zur Rückübertragung des Eigentums an dem Immobilienbesitz in M (Grundbuch von M, des Amtsgerichts M/Rhein, Bd. ###, Blatt #### und Blatt ####) an die Beklagten verpflichtet ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung (Haupt- und Hilfsantrag) zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagten 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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