BFH - Urteil vom 01.10.1997
X R 149/94
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 577
BFH/NV 1998, 771
BFHE 184, 412
BStBl II 1998, 247
DB 1998, 604
DStZ 1998, 676
NJW 1998, 3376
NZM 1998, 348
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1995, 251

Renovierungsaufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb

BFH, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen X R 149/94

DRsp Nr. 1998/3379

Renovierungsaufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb

»Hohe Renovierungsaufwendungen im Anschluß an den teilentgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sind nur insoweit als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen, als sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen, und zwar unabhängig davon, ob sie teils als Herstellungskosten teils als Erhaltungsaufwendungen oder insgesamt als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen sind.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Der Schwiegervater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Durch notariellen Vertrag vom 23. April 1993 übertrug er das Eigentum an dem Grundstück teilentgeltlich je zur Hälfte auf den Kläger und dessen Ehefrau.

Der Kläger ließ das Gebäude für 172378,27 DM renovieren. Es wurden Dachfenster und neue Türen eingebaut, Zu- und Abflüsse sowie der Estrich in Küche, Bad und Gästetoilette neu verlegt, die elektrische Installation wurde erneuert, das Dach neu gedeckt und das Bad durch Versetzen einzelner Wände vergrößert. Vom 17. August 1993 an nutzten der Kläger und seine Ehefrau das Wohnhaus zu eigenen Wohnzwecken.