I.
Der Schwiegervater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Durch notariellen Vertrag vom 23. April 1993 übertrug er das Eigentum an dem Grundstück teilentgeltlich je zur Hälfte auf den Kläger und dessen Ehefrau.
Der Kläger ließ das Gebäude für 172378,27 DM renovieren. Es wurden Dachfenster und neue Türen eingebaut, Zu- und Abflüsse sowie der Estrich in Küche, Bad und Gästetoilette neu verlegt, die elektrische Installation wurde erneuert, das Dach neu gedeckt und das Bad durch Versetzen einzelner Wände vergrößert. Vom 17. August 1993 an nutzten der Kläger und seine Ehefrau das Wohnhaus zu eigenen Wohnzwecken.
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