LG Berlin, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 63 O 41/13
KG, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 5/14
Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren im Zusammenhang mit einem Hausnotrufvertrag; Grobe Vernachlässigung einer dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienenden besonderen Berufs- oder Organisationspflicht; Zumutbarkeit der regelmäßigen Beweislastverteilung gegenüber dem Geschädigten; Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten; Beweis der Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler durch den seine Pflichten grob Vernachlässigenden
BGH, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen III ZR 92/16
DRsp Nr. 2017/7680
Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren im Zusammenhang mit einem Hausnotrufvertrag; Grobe Vernachlässigung einer dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienenden besonderen Berufs- oder Organisationspflicht; Zumutbarkeit der regelmäßigen Beweislastverteilung gegenüber dem Geschädigten; Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten; Beweis der Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler durch den seine Pflichten grob Vernachlässigenden
Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, die dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. In derartigen Fällen ist die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zuzumuten. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f und vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243).
Tenor
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