Schenkung eines Kommanditanteils; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks
BGH, Urteil vom 02.07.1990 - Aktenzeichen II ZR 243/89
DRsp Nr. 1992/1130
Schenkung eines Kommanditanteils; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks
»a) Ein Kommanditanteil kann Gegenstand einer Schenkung sein. Das gilt auch dann, wenn er dem Begünstigten in der Weise zugewandt wird, daß dieser Gesellschafter einer neu gegründeten Gesellschaft wird und der Zuwendende das Gesellschaftskapital allein aufbringt.b) Wird die Schenkung wegen groben Undanks wirksam widerrufen, dann hat der Beschenkte den Kommanditanteil auf den Schenker zurückzuübertragen, sofern dem nicht gesellschaftsrechtliche Hindernisse (z.B. erforderliche, aber nicht zu erlangende Zustimmung etwaiger weiterer Gesellschafter) im Wege stehen.«