I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt nach dem Wortlaut der notariell beurkundeten Verträge vom 23. November 1995 von ihrem Vater "unentgeltlich" mehrere Grundstücke übertragen. Der Vater behielt sich den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Grundstücken vor. Er hatte dabei sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Lasten und Aufwendungen einschließlich der Tilgungsleistungen für die auf den Grundstücken abgesicherten Verbindlichkeiten wie ein Eigentümer zu tragen. Die Klägerin übernahm für diese Verbindlichkeiten die persönliche Haftung neben dem Schuldner (Vater). Sie verpflichtete sich, die ihr übertragenen Grundstücke zu Lebzeiten des Vaters nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern oder zu belasten. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vereinbarungen war der Vater zum Widerruf der Schenkung berechtigt.
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