BFH - Beschluss vom 14.09.2005
II B 135/04
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 306
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5325/00

Schenkungsteuer: gemischte Schenkung

BFH, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen II B 135/04

DRsp Nr. 2005/20411

Schenkungsteuer: gemischte Schenkung

Bei Berechnung der SchSt gelten für den Ansatz gemischter Schenkungen eigenständige, die Besonderheiten dieser Steuer berücksichtigende Regelungen (Anschluss an BFH-Urt. v. 17.10.2001 II R 72/99, BStBl II 2002, 25).

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt nach dem Wortlaut der notariell beurkundeten Verträge vom 23. November 1995 von ihrem Vater "unentgeltlich" mehrere Grundstücke übertragen. Der Vater behielt sich den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Grundstücken vor. Er hatte dabei sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Lasten und Aufwendungen einschließlich der Tilgungsleistungen für die auf den Grundstücken abgesicherten Verbindlichkeiten wie ein Eigentümer zu tragen. Die Klägerin übernahm für diese Verbindlichkeiten die persönliche Haftung neben dem Schuldner (Vater). Sie verpflichtete sich, die ihr übertragenen Grundstücke zu Lebzeiten des Vaters nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern oder zu belasten. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vereinbarungen war der Vater zum Widerruf der Schenkung berechtigt.