BFH - Beschluss vom 20.01.2005
II R 56/02
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1 ; ErbStG § 13 Abs. 2 lit. a S. 1 Nr. 2 § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1308
DStR 2005, 1003
ZEV 2005, 350
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4438/00

SchSt; BV-Freibetrag

BFH, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen II R 56/02

DRsp Nr. 2005/7838

SchSt; BV-Freibetrag

1. Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.2. Den vorangegangenen Steuerbescheiden kommt bei der Zusammenrechnung keine Bindungswirkung zu.3. Der Schenker kann die Inanspruchnahme des Freibetrags grds. nur bis zur Bestandskraft des SchSt-Bescheids erklären, mit dem die Übertragung des BV besteuert wird.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1 ; ErbStG § 13 Abs. 2 lit. a S. 1 Nr. 2 § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt mit Wirkung ab 1. Januar 1994 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrem Vater dessen Beteiligung an einer GmbH sowie das Erbbaurecht an einem an die GmbH vermieteten Grundstück übertragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Vorgang mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 23. Mai 1995 Schenkungsteuer fest. Er nahm dabei übereinstimmend mit dem Schenker und der Klägerin an, dass es sich bei den übertragenen Vermögensgegenständen um Privatvermögen gehandelt habe.